Totalschaden Abrechnung und "130% Regelung"
Früher unterschied man zwischen "technischem" und "wirtschaftlichen" Totalschaden. Durch die Entwicklung in der Karosserie- Reparatur ist ein "technischer" Totalschaden heute eher selten. Man kann heute - technisch gesehen - praktisch alles reparieren.
Ein "wirtschaftlicher" Totalschaden liegt dagegen häufiger vor: Wenn
der Wiederbeschaffungswert, also der Wert, den Sie selbst für ein gleichwertiges Kfz
bei einem als seriös bekannten Händler incl. MWSt zahlen müßten (nicht
etwa der Preis, den Sie für Ihr Kfz bei Verkauf bekommen hätten !!) niedriger
ist als die brutto Reparaturkosten incl. MWSt plus Minderwert.
Die Rechtsprechung sagt: Kein wirtschaftlich denkender Mensch würde ein Auto für
den Preis reparieren lassen, der höher liegt als der Preis eines Ersatzfahrzeugs.
Achtung: |
Wer ein sehr gepflegtes Fahrzeug mit guter Ausstattung hat, wird so etwas nicht leicht wiederfinden. Daher kann jeder sein Auto auch dann reparieren lassen, wenn Reparatur plus Minderwert weniger als 30% höher sind als der Wiederbeschaffungswert (sog. "Integritätsinteresse" oder einfacher "130% Regelung") und nicht die Absicht besteht, das Kfz zeitnah (bis 6 Monate) nach der Reparatur wegzugeben (Ausnahmen hiervon möglich, z.B. Angst vor dem reparierten Kfz). |
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Mathematische Formel: (Reparaturkosten + Minderwert) <= (Wiederbeschaffungswert x 1,3), alles brutto incl. MWSt. |
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Danach ist absolut Schluß. Diese Abrechnung funktioniert aber nicht fiktiv (Geld ohne Reparatur auf Basis des Gutachtens), sondern nur gegen nachgewiesene ordentliche Reparatur in einer Werkstatt. Die alte BGH- Rechtsprechung, die das ermöglichte, ist zu Recht überholt. |
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Wir können diese geänderte Rechtsprechung nur unterstützen: Ein (auch nur wirtschaftlicher) Totalschaden ist oft ein Trümmerhaufen. Wer dann das Kfz nur notdürftig mit geringem Aufwand repariert, um zusätzlich fiktive Reparaturkosten bis 30% über dem Wiederbeschaffungswert zu kassieren, bringt eine technische Zeitbombe in den Verkehr. Das ist gemeingefährlich, das muß zu Recht unterbunden werden. BGH AZ: VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04): Wer 130% abrechnen will, muß vollständig und fachgerecht reparieren. Bei nur notdürftiger Teilreparatur, so dass das Kfz nur wieder verkehrstüchtig ist, verbleibt es bei dem Wiederbeschaffungswert. |
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Achtung: |
Angenommen: |
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Lösung: |
Da für die Anwendung der 130% Regelung die Reparatur tatsächlich durchgeführt und technisch einwandfrei sein muß, es sich also nicht um eine "Billig- oder Notreparatur" handeln darf, kommt es letztlich nicht auf die Höhe der geschätzten Reparaturkosten an, sondern allein auf die Höhe der tatsächlichen Reparaturkosten. Also so lange suchen, bis man eine Werkstatt gefunden hat, die billiger repariert als vom Gutachter geschätzt, nämlich noch innerhalb der 130% Grenze, aber trotzdem technisch einwandfreie Arbeit abliefert (OLG Frankfurt, 15 U 123/01). Folgende Schritte sollten Sie hierbei einhalten:
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Wird der Unfallschaden als echter Totalschaden abgerechnet, kommen folgende Posten zu der Abrechnung dazu:
MWSt (soweit ausgewiesen) |
Seit dem 01.08.2002 wird die Mwst, die aus Unfallschäden anfällt, nur noch gegen Nachweis erstattet. Das hat zu vielen unsauberen MWSt-Abrechnungen bei Totalschaden geführt, ganz besonders bei Fahrzeugen im unteren Preisbereich. Besonders Sachverständige und Rechtsanwälte sollten hier besonders vorsichtig sein, um sich nicht wegen fehlerhafter Begutachtung oder Beratung der Gefahr von Schadenersatz- Ansprüchen auszusetzen. |
Kosten für An- / Abmeldung ca. 100,-- |
Hierbei handelt es sich um Kosten wie z.B. Abmeldegebühren und Anmeldegebühren
bei dem Strassenverkehrsamt, Entwertung der alten Kennzeichen, Kosten für die
neuen Kennzeichen, die Fahrtkosten zum Strassenverkehrsamt etc. |
Totalschaden - Pauschale ca. 100,-- |
Die Totalschadenpauschale wird damit begründet, dass Sie zwar Ihr eigenes Auto vor dem Unfall kannten und dass es vermutlich keine Mängel hatte, dass Sie das Ersatzfahrzeug aber nicht kennen. Wenn Sie nicht selbst Fachmann auf dem Gebiet der Kfz Bewertung sind, brauchen Sie also jemanden, der das Auto vor dem Kauf untersucht um festzustellen, ob das Auto gemessen an seinem Alter keine wesentlichen Mängel aufweist. Denn die Kosten für die Beseitigung dieser Mängel nach dem Kauf wird Ihnen die Versicherung nicht ersetzen. Also müssen das Fahrzeug vor dem Kauf taxieren lassen, was natürlich nicht umsonst sein wird. Diese Kosten sind unmittelbarer Schaden, der zu den Kosten für das Ersatzfahrzeug hinzugerechnet werden muss. Stellen Sie also vor dem Kauf sicher, dass die Versicherung diese Kosten übernimmt, falls Sie das Ersatzfahrzeug von Privat kaufen. Anderenfalls müssen Sie bei einem Händler kaufen, der Ihnen auf Mängelfreiheit des Ersatzfahrzeugs mindestens die gesetzliche Gewährleistung einräumt. Dafür wird das Auto teuerer, aber daran kann man nichts ändern. Anderenfalls tragen Sie das Risiko der Mängel. Achtung: Trotzdem erkennen manche Gerichte die Totalschadenpauschale nicht an. |
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