häufige Mitteilungen und Fragen in e-mails
Wie lange kann ich Schäden, von denen ich nichts wußte, nachträglich geltend machen?
Oft werden wir gefragt: "Ich hatte vor einiger Zeit einen Unfall. Erst von Ihrer Seite habe ich erfahren, daß mir weit mehr zusteht als die Versicherung gezahlt hat. Wie lange kann ich Schäden nachträglich bei der Versicherung noch geltend machen?"
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Antwort: |
Ab Unfalldatum 3 Jahre, dann sind die Ansprüche aus dem Unfall verjährt. |
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Gelten die Angaben auf Ihrer website auch für Kaskoschäden?
Nein, jedenfalls nicht uneingeschränkt.
Das Kaskorecht basiert nicht auf gesetzlichen Ansprüchen gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer (Anspruchsgrundlage §§ 823 ff. BGB), sondern auf vertraglichen Ansprüchen gegen den eigenen Kaskoversicher, die der Kontrolle von Gesetzgeber und Gerichten weit weniger unterworfen sind als die gesetzlichen Ansprüche.
So besteht beim Kaskoschaden (Vollkaskoversicherung) z.B.
nicht die freie Wahl des Gutachters wie im Haftpflichtschaden. Trotzdem
braucht man auch im Kaskorecht nicht ohne weiteres den Sachverständigen zu akzeptieren,
den die Versicherung benennt. Klar ist, dass die Kasko-Versicherung einen Sachverständigen
benennt, der ihr Vertrauen besitzt, um den Schaden nicht zu hoch werden zu lassen. Dieser Sachverständige
muss aber nicht unbedingt gleichzeitig auch das Vertrauen des (Vollkasko-) Geschädigten
haben.
Für diesen Fall ist das sogenannte "Sachverständigenverfahren" vorgesehen: Beide Seiten benennen innerhalb einer Frist jeweils einen Sachverständigen.
Diese beiden Sachverständigen begutachten aber nicht. Ihr einzige Aufgabe ist es, sich
auch einen dritten Sachverständigen zu einigen, der dann quasi als "Ober - Sachverständiger"
die Begutachtung vornimmt.
Alles nähere erfahren Sie vom Anwalt.
Ich hatte folgenden Unfall ...
Die Versicherung XYZ hat mir zu wenig gezahlt ...
Können Sie mir mitteilen, wie ich in folgende Situation ...
Bitte verstehen Sie, daß wir sowohl aus organisatorischen Gründen wie auch aus grundsätzlichen Erwägungen keinerlei Beratung durchführen werden, auch wenn unsere Anwälte das könnten, schon gar nicht zu konkreten einzelnen Unfällen. Dafür sind freiberufliche Anwälte da. Wir befassen uns nicht mit der Haftung dem Grunde nach, sondern nur mit der Haftung der Höhe nach.
Warum haben Sie auf meine e-mail noch nicht geantwortet?
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